(1) Die Behörde bestätigt die Registrierung von Veranstaltungseinrichtungen schriftlich und teilt die Registernummer mit. Zusätzlich übermittelt sie die im Überprüfungsbefund angegebene Anzahl von Plaketten, wobei jede Plakette folgende Merkmale aufweisen muss:
1. Sie muss aus einer lichtechten, wetterfesten, schlagfesten Folie bestehen, die nach dem Aufbringen nicht in einem ablösbar ist.
2. Sie muss das Wappen des Landes Steiermark, die ausstellende Behörde, die Rechtsgrundlage und die Registernummer enthalten.
(2) Die Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 StVAG bestätigt der Behörde das ordnungsgemäße Aufbringen der Plaketten. Kann die Plakette nicht direkt auf der Veranstaltungseinrichtung angebracht werden, hat die Prüfstelle eine andere Anbringungsart (z. B. auf einem Schild, in einer Lasche) festzulegen und in der Anbringungsbestätigung zu dokumentieren.
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