(1) Für die Registrierung einer Veranstaltungseinrichtung und einer Veranstaltungsbetriebseinrichtung sind der Behörde zu übermitteln:
1. eine detaillierte technische Beschreibung und
2.ein Überprüfungsbefund einer Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 StVAG, welcher nicht älter als zwei Jahre sein darf und die Mängelfreiheit sowie die ordnungsgemäße Benützbarkeit und Sicherheit bestätigt; er hat auch die Anzahl der Plaketten, die anzubringen sind, festzulegen.
(2) Bei Zelten hat die Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 StVAG den Überprüfungsbefund nach den Bestimmungen der ÖNORM EN 13782 „Fliegende Bauten – Zelte – Sicherheit“ zu erstellen.
(3) Darüber hinaus sind für den Überprüfungsbefund nach Abs. 2 folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. Die tragende Konstruktion von Zelten muss mindestens in der Feuerwiderstandsklasse R 30 oder aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse A2 ausgeführt sein.
2. Planen müssen aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse C – s2, d0 bestehen.
3. Zelte, die für den Aufenthalt von mehr als 1 500 Teilnehmer zugelassen sind, müssen zumindest zwei möglichst weit voneinander entfernte Rauchabzugsöffnungen mit einem lichten Gesamtquerschnitt von mindestens 0,5 % ihrer Grundfläche aufweisen. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen an gut zugänglichen Stellen des Zeltes liegen und an der Bedienungsstelle mit der Aufschrift „Rauchabzug“ versehen sein.
4. Zelte für mehr als 240 Personen sind mit einem Blitzschutzsystem nach dem Stand der Technik auszustatten.
(4) Bei Bühnen, Podien, Gerüsten und transportablen Tribünen hat die Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 StVAG den Überprüfungsbefund nach den Bestimmungen der ÖNORM EN 13200-Serie „Zuschaueranlagen“ sowie der ÖNORM EN 13814-Serie „Sicherheit von Fahrgeschäften und Vergnügungsanlagen“ zu erstellen.
(5) Darüber hinaus sind für den Überprüfungsbefund nach Abs. 4 folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. Die Unterkonstruktionen und Oberflächen der Fußböden und Treppen von Bühnen und Podien müssen aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse C fl s1 bestehen. Holz und Holzwerkstoffe der Brennbarkeitsklasse D sind ebenfalls zulässig.
2. Gerüste müssen aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse A2 bestehen.
3. Tribünen müssen aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse A2 bestehen. Die Dächer, Sitz- und Gehflächen können auch aus Bauprodukten der Brennbarkeitsklasse C fl s1 oder Holz und Holzwerkstoffen der Brennbarkeitsklasse D bestehen.
4. Sitzplatzbereiche von Tribünen müssen unverrückbar befestigte Sitze aufweisen.
5. Tragkonstruktionen von Dächern über Bühnen im Freien müssen aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse A2 bestehen. Holz und Holzwerkstoffe der Brennbarkeitsklasse D sind ebenfalls zulässig.
6. Die Dachhaut muss aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse C-s2, d0 bestehen.
7. Transportable Tribünen für jeweils mehr als 240 Personen sind mit einem Blitzschutzsystem nach dem Stand der Technik auszustatten.
(6) Bei mobilen Vergnügungsgeräten hat die Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 StVAG im Überprüfungsbefund zu bestätigen, dass spezielle maschinelle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten oder in Vergnügungsparks (mobile Vergnügungsgeräte) dem Stand der Technik entsprechen und den Bestimmungen der ÖNORM EN 13814-Serie „Sicherheit von Fahrgeschäften und Vergnügungsanlagen“ entsprechend gebaut sind.
(7) Bei aufblasbaren Spielgeräten hat die Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 StVAG im Überprüfungsbefund zu bestätigen, dass aufblasbare Spielgeräte dem Stand der Technik entsprechen und den Bestimmungen der ÖNORM EN 14960-Serie „Aufblasbare Spielgeräte“ entsprechend gebaut sind.
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