(1) Die Inhalte und das Ausmaß der theoretischen und praktischen Ausbildung sind in Anlage 1 geregelt.
(2) Prüfungen in den theoretischen Unterrichtsgegenständen dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.
(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung darf höchstens ein Praktikum einmal wiederholt werden.
(4) Über die Absolvierung der Praktika ist folgende Bestätigung auszustellen:
1. Anzahl und Inhalte der geleisteten Praktikumsstunden,
2. Art des Praktikums (ambulant, teilstationär, stationär) und
3. Beurteilung des Praktikums mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
Rückverweise
StSBBG · Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz
§ 13 Berechtigung zur Berufsausübung und zur Führung von Berufsbezeichnungen
(1) Die Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes nach diesem Gesetz sowie die Führung der Berufsbezeichnung ,Diplom-Sozialbetreuer/in‘, ,Fach-Sozialbetreuer/in‘ und ,Heimhelfer/in‘ dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen: 1. erfolgreicher Abschluss der jeweils erforderlichen Ausbildung, 2…
§ 17 Aufsicht
…Einhaltung der Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 5 zu überwachen. (2) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde können jederzeit prüfen, ob 1. die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 bis 3 gegeben sind und 2. die erforderlichen Fortbildungen absolviert wurden. (3) Den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde sind die für…
§ 20 Strafbestimmungen
…und ohne Anführung der Spezialisierung) oder Heimhelfer/-in unbefugt führt oder einen Sozialbetreuungsberuf unbefugt ausübt, 2. als Dienstgeberin/Dienstgeber ihrer/seiner Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 6 nicht nachkommt, 3. eine Bildungseinrichtung ohne Anerkennung betreibt, 4. Zeugnisse und Ausbildungsnachweise ausstellt, ohne über die notwendige Anerkennung zu verfügen. (2) Verwaltungsübertretungen…
§ 22a Inkrafttreten von Novellen
…1) Die Änderung der §§ 13 und 16, des § 17 Abs. 2, der §§ 18 und 20 Abs. 1 Z. 2 und…