(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer/-in“, „Fach-Sozialbetreuer/-in“ (mit und ohne Anführung der Spezialisierung) oder Heimhelfer/-in unbefugt führt oder einen Sozialbetreuungsberuf unbefugt ausübt,
2. als Dienstgeberin/Dienstgeber ihrer/seiner Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 6 nicht nachkommt,
3. eine Bildungseinrichtung ohne Anerkennung betreibt,
4. Zeugnisse und Ausbildungsnachweise ausstellt, ohne über die notwendige Anerkennung zu verfügen.
(2) Verwaltungsübertretungen
1. gemäß Abs. 1 Z 1 sind mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro,
2. gemäß Abs. 1 Z 2 sind mit Geldstrafe bis zu 4000 Euro,
3. gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind mit Geldstrafe bis zu 6000 Euro
zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) (Anm.: entfallen) .
(5) Geldstrafen fließen dem Land zu. Die Strafgelder sind für soziale Aufgaben des Landes zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010, LGBl. Nr. 87/2013
StSBBG · Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz
§ 20 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer/-in“, „Fach-Sozialbetreuer/-in“ (mit und ohne Anführung der Spezialisierung) oder Heimhelfer/-in unbefugt führt oder einen Sozialbetreuungsberuf unbefugt ausübt, 2. als Dienstgeberin/Dienstgeber ihrer/seiner…
§ 22a Inkrafttreten von Novellen
…1) Die Änderung der §§ 13 und 16, des § 17 Abs. 2, der §§ 18 und 20 Abs. 1 Z. 2 und des § 21 durch die Novelle LGBl. Nr. 2/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden…
Rückverweise