Rückverweise
(1) Die Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes nach diesem Gesetz sowie die Führung der Berufsbezeichnung ,Diplom-Sozialbetreuer/in‘, ,Fach-Sozialbetreuer/in‘ und ,Heimhelfer/in‘ dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
1. erfolgreicher Abschluss der jeweils erforderlichen Ausbildung,
2. erforderliche gesundheitliche Eignung und
3. erforderliche Vertrauenswürdigkeit.
(2) Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist zu erbringen,
1. für Abs. 1 Z. 1 durch ein Zeugnis einer gemäß § 18 oder einer in einem anderen Bundesland anerkannten Ausbildungseinrichtung oder eines gemäß § 15 erforderlichen ausländischen Qualifikationsnachweises und den erforderlichen Fortbildungsbestätigungen gemäß § 16 Abs. 4,
2. für Abs. 1 Z. 2 durch ein ärztliches Zeugnis und
3. für Abs. 1 Z. 3 durch eine Strafregisterbescheinigung.
(3) Das ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(4) Die Vertrauenswürdigkeit ist nicht gegeben
1. bei einer Person, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen von einem ordentlichen Gericht zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, oder
2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit der/des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes zu befürchten ist.
(5) Die Berechtigung zur Berufsausübung und zur Führung der Berufsbezeichnung geht verloren, wenn die erforderliche gesundheitliche Eignung oder die erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist.
(6) Erfolgt die Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, so ist die Dienstgeberin/der Dienstgeber für die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 verantwortlich.
(7) Für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens bis 31. Dezember 2023, dürfen Tätigkeiten des jeweils anerkannten Sozialbetreuungsberufes auch von Personen ausgeübt werden, die den/die in einem Anerkennungsbescheid gemäß § 15 oder in einem Anerkennungsbescheid eines anderen Bundeslandes vorgeschriebenen Anpassungslehrgang/vorgeschriebene Eignungsprüfung noch nicht absolviert haben. Diese Berechtigung erlischt mit Ende der Pandemie.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 45/2021, LGBl. Nr. 117/2021, LGBl. Nr. 58/2022
StSBBG · Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz
§ 13 Berechtigung zur Berufsausübung und zur Führung von Berufsbezeichnungen
(1) Die Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes nach diesem Gesetz sowie die Führung der Berufsbezeichnung ,Diplom-Sozialbetreuer/in‘, ,Fach-Sozialbetreuer/in‘ und ,Heimhelfer/in‘ dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen: 1. erfolgreicher Abschluss der jeweils erforderlichen Ausbildung, 2…
§ 17 Aufsicht
…Einhaltung der Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 5 zu überwachen. (2) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde können jederzeit prüfen, ob 1. die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 bis 3 gegeben sind und 2. die erforderlichen Fortbildungen absolviert wurden. (3) Den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde sind die für…
§ 20 Strafbestimmungen
…und ohne Anführung der Spezialisierung) oder Heimhelfer/-in unbefugt führt oder einen Sozialbetreuungsberuf unbefugt ausübt, 2. als Dienstgeberin/Dienstgeber ihrer/seiner Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 6 nicht nachkommt, 3. eine Bildungseinrichtung ohne Anerkennung betreibt, 4. Zeugnisse und Ausbildungsnachweise ausstellt, ohne über die notwendige Anerkennung zu verfügen. (2) Verwaltungsübertretungen…
§ 22a Inkrafttreten von Novellen
…1) Die Änderung der §§ 13 und 16, des § 17 Abs. 2, der §§ 18 und 20 Abs. 1 Z. 2 und…