(1) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen und zur Sicherung der Sachausstattung ist das unbefugte Betreten und der unbefugte Aufenthalt in organisierten Unterkünften (§ 2 Z 11 StGVG) verboten.
(2) Unbefugten sind das Betreten und der Aufenthalt in organisierten Unterkünften verboten, wenn kein berechtigtes Interesse besteht. Jedenfalls unbefugt sind das Betreten und der Aufenthalt, wenn die organisierte Unterkunft nicht durch einen dafür vorgesehenen Eingang betreten wird. Das Betreten von organisierten Unterkünften durch Organe des UNHCR und behördlichen Organen, die in Vollziehung des StGVG tätig werden, ist niemals unbefugt.
(3) Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person die organisierte Unterkunft aufsucht
1. als Arbeitsstelle;
2. als Organ oder Vertreter einer Organisation zur Erfüllung von beauftragten Betreuungsleistungen;
3. als ausgewiesener berufsmäßiger Parteienvertreter zur Erfüllung oder Anbahnung eines Mandates;
4. als Bevollmächtigter eines betreuten Leistungsberechtigten zur Wahrnehmung der Vollmacht;
5. als Familienangehöriger eines betreuten Leistungsberechtigten, wenn dieser Besuch nicht nur vorgeschoben wird, um in der Einrichtung vorwiegend einer anderen Tätigkeit nachzugehen oder Unterkunft zu nehmen. Die Familienangehörigkeit muss vor Betreten der organisierten Unterkunft glaubhaft gemacht werden. Wurde gegen einen Familienangehörigen eine Wegweisung ausgesprochen, so darf dieser die organisierte Unterkunft nicht mehr betreten;
6. auf Grund einer ausdrücklichen Erlaubnis der Unterkunftgeber oder von ihnen beauftragten Personen (im Folgenden „Leitung der Unterkunft“), insbesondere für sanierungs- oder instandhaltungsnotwendige Arbeiten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2026
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