StFlUGV 2024
Jedes Aufsichtsorgan hat für den jeweiligen Betrieb je Schlachtvorgang Beginn, Ende und Art seiner Untersuchungs- und Kontrolltätigkeit sowie die Anzahl der untersuchten Tiere nach Stücken in die von ihm zu führende Dokumentation einzutragen. Die Protokollierung hat mittels der von der Landesregierung zur Verfügung gestellten IT-Anwendung elektronisch zu erfolgen und ist auf diesem Wege bis zum 10. des Folgemonats an die Landesregierung zu übermitteln.
§ 5 StFlUGV 2024 · StFlUGV 2024 · Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2024 – StFlUGV 2024
§ 5 Aufzeichnungs- und Meldepflichten
…§ 5 Aufzeichnungs- und Meldepflichten Jedes Aufsichtsorgan hat für den jeweiligen Betrieb je Schlachtvorgang Beginn, Ende und Art seiner Untersuchungs- und Kontrolltätigkeit sowie die Anzahl der untersuchten…
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