LandesrechtSalzburgVerordnungenSalzburger Grundverkehrsverordnung-Bodenrichtpreise 2024 bis 2026

Salzburger Grundverkehrsverordnung-Bodenrichtpreise 2024 bis 2026

S.GVVo-BrP 2024 – 2026
In Kraft bis 31. Dezember 2026
Up-to-date

1. Abschnitt

Bodenrichtpreis

§ 1 § 1

Landwirtschaftliche Grundstücke (§ 2 Abs 1 Z 1 S.GVG 2023) oder Teile davon, die auf Grund der Bodenschutzpläne gemäß § 5 Abs 2 des Bodenschutzgesetzes einer Bonitätsklasse zugeordnet werden können, sind nach Maßgabe ihrer jeweiligen Bonitätsklasse mit dem in der Anlage 1 festgelegten Bodenrichtpreis zu bewerten.

2. Abschnitt

Eingangsparameter zur Errechnung des Bodenrichtpreises

§ 2 § 2

Die zur Errechnung des von der Bonitätsklasse abhängigen Bodenrichtpreises eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder eines Teiles davon erforderlichen Eingangsparameter sind festgelegt:

1. In der Anlage 1: je Gemeinde der durchschnittliche Baulandpreis der Jahre 2020, 2021 und 2022 in €/m² sowie der davon abgeleitete Lagefaktor (Lf);

2. in der Anlage 2: je Bonitätsklasse der Deckungsbeitrag, der Ertrag in €/m² (Ertrag BK ), der Kapitalisierungsfaktor (Kf), der Zuschlag für den verbleibenden Bodenwert (ZuschlagBW) sowie der Ertragswert EW BK in €/m 2 .

§ 3 Ermittlung des Lagefaktors

§ 3 § 3

Der Lagefaktor je Gemeinde wird auf der Grundlage der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ veröffentlichten Baulandpreise der Jahre 2020, 2021 und 2022 berechnet (Fundstelle: https://www.statistik.at/statistiken/volkswirtschaft-und-oeffentliche-finanzen/preise-und-preisindizes/immobilien-durchschnittspreise).

3. Abschnitt

In- und Außerkrafttreten

§ 4 § 4

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
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Anl. 2

Anhänge

Anlage 2
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