Vorwort
1. Abschnitt
Bodenrichtpreis
§ 1 § 1
Landwirtschaftliche Grundstücke (§ 2 Abs 1 Z 1 S.GVG 2023) oder Teile davon, die auf Grund der Bodenschutzpläne gemäß § 5 Abs 2 des Bodenschutzgesetzes einer Bonitätsklasse zugeordnet werden können, sind nach Maßgabe ihrer jeweiligen Bonitätsklasse mit dem in der Anlage 1 festgelegten Bodenrichtpreis zu bewerten.
2. Abschnitt
Eingangsparameter zur Errechnung des Bodenrichtpreises
§ 2 § 2
Die zur Errechnung des von der Bonitätsklasse abhängigen Bodenrichtpreises eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder eines Teiles davon erforderlichen Eingangsparameter sind festgelegt:
1. In der Anlage 1: je Gemeinde der durchschnittliche Baulandpreis der Jahre 2020, 2021 und 2022 in €/m² sowie der davon abgeleitete Lagefaktor (Lf);
2. in der Anlage 2: je Bonitätsklasse der Deckungsbeitrag, der Ertrag in €/m² (Ertrag BK ), der Kapitalisierungsfaktor (Kf), der Zuschlag für den verbleibenden Bodenwert (ZuschlagBW) sowie der Ertragswert EW BK in €/m 2 .
§ 3 Ermittlung des Lagefaktors
§ 3 § 3
Der Lagefaktor je Gemeinde wird auf der Grundlage der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ veröffentlichten Baulandpreise der Jahre 2020, 2021 und 2022 berechnet (Fundstelle: https://www.statistik.at/statistiken/volkswirtschaft-und-oeffentliche-finanzen/preise-und-preisindizes/immobilien-durchschnittspreise).
3. Abschnitt
In- und Außerkrafttreten
§ 4 § 4
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1PDFAnl. 2
Anhänge
Anlage 2PDF