§ 13 Büro- und Personalräume
In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date
S. KBBVO
Gliederung
Bei ein- und zweigruppigen institutionellen Einrichtungen kann der Büroraum auch als Personalraum genutzt werden. Bei institutionellen Einrichtungen mit mehr als zwei Gruppen sind jedenfalls ein Personalraum und ein Büroraum vorzusehen. Die Größe des Personalraumes ist nach der Anzahl der Personen, für die er bestimmt ist, zu bemessen und entsprechend auszustatten.
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