(1) Die Prüfung ist öffentlich und besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil.
(2) Die Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber haben zunächst im mündlichen Teil der Prüfung die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:
1. Rechtsvorschriften, die die Ausübung der Jagd regeln;
2. Kenntnis der gebräuchlichen Jagdwaffen;
3. Wildhege und Jagdausübung;
4. Erkennungsmerkmale und Lebensweise der wichtigsten heimischen Wildarten;
5. Wildökologie;
6. Grundkenntnisse der Land- und Forstwirtschaft und der Verhütung von Wildschäden;
7. jagdliche Fachausdrücke und Jagdgebräuche;
8. Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung;
9. Behandlung des erlegten Wildes;
10. Erste Hilfe bei Unglücksfällen.
(3) Der praktische Teil der Prüfung entfällt, wenn sich aus der mündlichen Prüfung ergibt, dass die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen Kenntnisse nicht besitzt.
(4) Im praktischen Teil der Prüfung hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nachzuweisen, dass sie oder er mit der Handhabung der Jagdwaffen und der Jagdmunition einschließlich der im praktischen Jagdbetrieb bei der Handhabung von Jagdwaffen zu beachtenden Sicherheitsvorschriften hinreichend vertraut ist. Die Treffsicherheit ist durch Abgabe von drei Kugelschüssen sowie Schrotschüssen auf zehn Wurfscheiben oder gleichwertige Einrichtungen nachzuweisen. Als Trefferlimit werden bei den Kugelschüssen zwei Treffer im Achterkreis und bei den Schrotschüssen mindestens zwei Treffer festgelegt.
(5) Der praktische Teil der Prüfung ist nach Möglichkeit auf einer Schießstätte abzunehmen.
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