(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, können nach entsprechender Abmahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Tritt eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück oder wird sie oder er von der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Auf Grund des Ergebnisses der Prüfung hat die Prüfungskommission durch Beschluss mit Stimmenmehrheit zu entscheiden, ob die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber die Prüfung bestanden hat oder nicht. Bei Stimmengleichheit gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber die unerlässlichen Kenntnisse in einem der Prüfungsgegenstände im Sinn des § 6 Abs. 2 nicht hinreichend nachweisen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Das Ergebnis der Prüfung ist der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission mitzuteilen.
(5) Den Prüfungswerberinnen und Prüfungswerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 auszustellen. Das Zeugnis ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(6) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sowie das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(7) Wurde zwar der mündliche Teil der Prüfung bestanden, nicht aber der praktische Teil, ist bei einer Wiederholung der Prüfung innerhalb von 18 Monaten nur mehr der praktische Prüfungsteil abzulegen.
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