(1) Folgende Ausbildungen zu einem Beruf im Sinn des § 34 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024 ersetzen die Ablegung der Jagdprüfung, sofern die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 vorliegen:
1. die erfolgreiche Ablegung der an der Universität für Bodenkultur Wien für die jagdliche Ausbildung vorgesehenen Prüfungen (Jagdprüfungsersatz),
2. die erfolgreiche Absolvierung der Jagdausbildung einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft zusammen mit dem Nachweis über die Schießfertigkeit im Sinn des § 6 Abs. 4,
3. die Jagdausbildungsbestätigung über den positiven Abschluss des ersten Lehrgangs einer Forstfachschule zusammen mit dem Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Freigegenstand „Jagdliches Schießpraktikum“ im Sinn des § 6 Abs. 4,
4. die erfolgreiche Absolvierung des Freigegenstands „Jagd“ an einer landwirtschaftlichen Fachschule zusammen mit dem Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Gegenstand „Jagdliches Schießen“ im Sinn des § 6 Abs. 4 oder
5. der erfolgreiche Abschluss der Forstwirtschaftsmeisterausbildung an einer Forstlichen Ausbildungsstätte zusammen mit der erfolgreichen Absolvierung des Gegenstands „Jagdwirtschaft“.
(2) Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung im Sinn des Abs. 1 Z 4 oder 5 ersetzt die Ablegung der Jagdprüfung nur dann, wenn in den betreffenden Lehrplänen vorgesehen ist, dass die Abschlussprüfung vor einer Prüfungskommission gemäß § 34 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz 2024 abzulegen ist.
(3) Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung im Sinn des Abs. 1 ersetzt die Ablegung der Jagdprüfung zudem nur dann, wenn eine Bestätigung der Ausbildungsstätte vorgelegt wird, die belegt, dass im Zuge der praktischen Ausbildung bzw. Prüfung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde. Kann eine solche Bestätigung nicht vorgelegt werden, kann das Mindestmaß an Schießfertigkeit auch im Rahmen einer vor einer Prüfungskommission gemäß § 34 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz 2024 abzulegenden praktischen Prüfung nachgewiesen werden. Für die Beurteilung des Mindestmaßes an Schießfertigkeit ist § 6 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
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