(1) Nach den Bestimmungen des Oö. Jagdgesetzes 2024 oder der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen bzw. Bescheiden erlaubte Vorrichtungen zum Fangen von Wild (Fallen) dürfen nur von Personen verwendet werden, die die zur ordnungsgemäßen Handhabung (insbesondere Auswahl, Aufstellung, Bedienung, Kontrolle) der Vorrichtungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem vom Oö. Landesjagdverband abzuhaltenden Schulungskurs erworben und nachgewiesen haben. Über den erfolgreichen Besuch des Schulungskurses ist vom Oö. Landesjagdverband eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Berufsjägerinnen und Berufsjäger sowie für die Verwendung von Lebendfangfallen.
(3) Der Schulungskurs hat mindestens acht Stunden zu umfassen und aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen.
(4) Im theoretischen Teil sind die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung der Fallen sowie ausreichende Kenntnisse über die Fallen (insbesondere Ausstattung, Funktion, Verwendungsmöglichkeiten) zu vermitteln. Der praktische Teil hat die Auswahl der Fallen, die Errichtung von Fangbunkern und das richtige Aufstellen der Fallen und Warnzeichen zu enthalten.
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