§ 4 § 4Provisorische Einreihung
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
Für die provisorische Einreihung nach § 186 Oö. GDG 2002 ist der II. Teil 1. und 3. Abschnitt der Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung sinngemäß anzuwenden, wobei
1. GD 16 der Entlohnungsgruppe a,
2. GD 19 der Entlohnungsgruppe b,
3. GD 22 den Entlohnungsgruppen c, p 1 und p 2,
4. GD 25 den Entlohnungsgruppen d, e, p 3, p 4 und p 5
gleichzuhalten ist und die in der Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung vorgegebene Voraussetzung der bisherigen Verwendung im Gemeinde(verbands)dienst nicht zur Anwendung gelangt.
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