(1) Die Höhe der Pauschalgebühr gemäß § 2 Abs. 4 Oö. FlUGG 2008 für die Durchführung der routinemäßigen Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt 36,70 Euro bei maximal zwei Untersuchungseinheiten (UE) und 73,40 Euro bei maximal vier Untersuchungseinheiten (UE), die sich aus den möglichen Kombinationen untersuchungspflichtiger Tiere ergeben. Die Pauschalgebühr darf pro Schlachttag nur einmal verrechnet werden. Die Untersuchungseinheiten sind wie folgt festgelegt:
1. Ein Rind oder ein Pferd ist eine UE,
2. ein Kalb unter 8 Monaten ist 0,66 UE,
3. ein Zuchtwild (Schwarzwild) ist 0,66 UE,
4. ein Schwein aller Altersstufen ist 0,40 UE,
5. ein Schaf/Lamm/Ziege/Kitz ist 0,125 UE,
6. ein Zuchtwild (außer Schwarzwild) ist 0,16 UE,
7. eine Pute (unabhängig vom Gewicht) ist 0,066 UE,
8. eine Gans, Ente (unabhängig vom Gewicht) ist 0,05 UE,
9. ein Stück sonstiges Geflügel (Huhn, Perlhuhn, Fasan) ist 0,02 UE,
10. ein Kaninchen (alle Altersstufen) ist 0,066 UE,
(Anm: LGBl.Nr. 113/2011, 39/2016, 118/2017, 131/2022, 109/2023, 125/2024)
(2) Die Pauschalgebühr deckt die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die anteilige Zeit der Dokumentation und der Rüstzeit, eine gegebenenfalls erforderliche Probenentnahme inkl. Verpackung für die Trichinenuntersuchung, die Trichinenuntersuchung, die Probenentnahme inkl. Verpackung für die BSE-Untersuchung, den Verwaltungsaufwand sowie die Wegentschädigung für diese Untersuchung ab. Nicht gedeckt ist der Versand der Probe in ein Labor.
(3) Untersuchungszeiten und Dokumentation, die über die routinemäßige Untersuchung hinausgehen, sowie dem Betrieb zuzurechnende Wartezeiten nach § 2 Abs. 4 und Untersuchungen für Notschlachtungen sind gemäß § 1 zu vergebühren.
(4) Die teilmobile Schlachtung gilt grundsätzlich nicht als routinemäßig im Sinn des § 3 Abs. 1 erster Satz, die zu einer Pauschalgebühr führt. Die Untersuchungsgebühren, die im Rahmen einer teilmobilen Schlachtung entstehen, sind von der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer zu entrichten, der Zulassungsinhaber ist. (Anm: LGBl.Nr. 125/2024)
(Anm: LGBl.Nr. 97/2008, 39/2010)
Oö. FIUGV 2008 · Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008
§ 3 § 3Pauschalgebühr
…§ 3 Pauschalgebühr (1) Die Höhe der Pauschalgebühr gemäß § 2 Abs. 4 Oö. FlUGG 2008 für die Durchführung der routinemäßigen Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr…
§ 4 § 4Zuschläge
…je Tier 0,70 Euro. (Anm: LGBl.Nr. 39/2010, 39/2016, 118/2017) (2) Die Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß § 1 oder § 3 für die Trichinenuntersuchung außerhalb des Schlachtbetriebs in einem Labor erhöht sich um die Versandkosten je Probenversand, sofern diese Kosten nicht von der Unternehmerin oder vom…
§ 7 § 7Entschädigung der Aufsichtsorgane (und Wegentschädigung)
…zwischen 22.00 und 5.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 100%. (3) Die Untersuchungszeit des Aufsichtsorgans für Untersuchungen in Betrieben gemäß § 2 Oö. FlUGG 2008 berechnet sich nach § 2. (4) Die Höhe der Entschädigung für das die Sammelmeldung gemäß § 6 einreichende Organ beträgt - mit Ausnahme von…
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