Oö. APV
Gliederung
2. Abschnitt Stärke der öffentlichen Feuerwehren § 11 Pflichtbereichsklassen
§ 12 § 12 Ausrüstung und Mannschaftsstärke
(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Oö. Feuerwehrgesetz 2015 erforderliche Ausrüstung und Mannschaftsstärke der Feuerwehren im Pflichtbereich pro Pflichtbereichsklasse ergibt sich grundsätzlich aus den nachstehenden Absätzen.
(2) Die erforderliche Ausrüstung an Fahrzeugen ergibt sich insbesondere aus nachstehender Tabelle, den folgenden Absätzen sowie § 13 und § 14 Abs. 1 und 2:
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
| 1 B | 1 B | 2 B | 3 B | 3 B | 4 B | 5 B |
Rückverweise
| 1 GTLF |
| 1 TLF | 1 TLF | 2 TLF | 2 TLF | 3 TLF | 3 TLF | 5 TLF | 6 TLF |
| 1 KDOF | 1 KDOF | 1 KDOF | 1 KDOF | 1 KDOF | 2 KDOF | 4 KDOF |
| 1 Last | 1 Last | 2 Last | 2 Logistikfahrzeuge | 4 Logistikfahrzeuge |
| 1 SRF | 1 SRF | 1 SRF | 1 SRF |
| 4 Sonderfahrzeuge | 8 Sonderfahrzeuge |
| 2 HRF* | 1 Last |
| 1 KRAN |
| 1 ASF |
| 1 OEF |
| 1 SF 3 HRF* |
* Hinsichtlich der Ausstattung mit HRF siehe Abs. 3a.
(3) Die im Abs. 2 verwendeten Abkürzungen werden wie folgt definiert:
ASF: Atemschutzfahrzeug,
B: Basisfahrzeug (Kleinlöschfahrzeug),
KDOF: Kommandofahrzeug,
KRAN: Kran mit einem Lastmoment von zumindest 300 kNm,
Last: Kraftfahrzeuge mit Ladefläche ab 12 t,
Logistikfahrzeug (gemäß den Ausführungsvarianten der Baurichtlinie),
OEF: Öleinsatzfahrzeug,
SF: Schlauchfahrzeug,
SRF: Schweres Rüstfahrzeug,
Sonderfahrzeug (auch außerhalb der Vorgaben von Baurichtlinien möglich),
HRF: Hubrettungsfahrzeug,
TLF: Tanklöschfahrzeug,
GTLF: Großtanklöschfahrzeug.
(3a) Die Standorte der Hubrettungsfahrzeuge (HRF) ergeben sich, mit Ausnahme der Pflichtbereichsklassen 8 und 9, die verpflichtend mit der entsprechenden Anzahl der Hubrettungsfahrzeuge auszustatten sind, nicht aus der Zuordnung einer Pflichtbereichsgemeinde zu einer Pflichtbereichsklasse, sondern werden an den Standorten, an welchen sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Basis der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung stationiert sind, grundsätzlich beibehalten, da diese ausreichend sind, um die 18-Minuten-Fahrzeug-Isochrone flächendeckend sicherzustellen. Standortänderungen können auf Grund eines stark geänderten Bedarfs oder wesentliche Änderung der Schlagkraft zur Erreichung der 18-Minuten-Fahrzeug-Isochrone erforderlich werden. Dieser Bedarf ist von der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. vom Landes-Feuerwehrinspektor im Rahmen der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung festzustellen. Hubrettungsfahrzeuge von Betriebsfeuerwehren, die Eigentum eines Unternehmens sind, werden nicht für die Sicherstellung der 18-Minuten-Fahrzeug-Isochrone berücksichtigt.
(4) In den Pflichtbereichsklassen 3 bis 9 kann an einem Standort, der mit einem Tanklöschfahrzeug, Rüstlöschfahrzeug oder Löschfahrzeug ausgestattet ist, ein Basisfahrzeug durch ein Mehrzweckfahrzeug ersetzt werden.
(5) Standortabhängig kann ein Tanklöschfahrzeug durch ein Rüstlöschfahrzeug ersetzt werden. Ebenso kann standortabhängig ein Basisfahrzeug als Großlöschfahrzeug-Logistik (GLF-L) ausgeführt werden.
(6) Die taktische Bedeutung und die notwendige Ausrüstung der Fahrzeuge haben sich am Stand der Technik zu orientieren.
(7) Ein Fahrzeug kann ausnahmsweise aus taktischen oder technischen Gründen auf der Grundlage der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung (§ 13) nach Genehmigung durch die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. den Landes-Feuerwehrinspektor entfallen oder durch ein entsprechendes anderes Fahrzeug ersetzt werden.
(8) Haben in einem Pflichtbereich mehrere öffentliche Feuerwehren ihren Standort, so ist jede dieser Feuerwehren mit einem taktischen Fahrzeug (§ 14 Abs. 1) auszustatten, wobei die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant auf eine möglichst effiziente und effektvolle Kräfteverteilung im Sinn brandschutztechnischer, katastrophen- und gefahrenadäquater sowie feuerwehrorganisatorischer Erfordernisse zu achten hat. Die konkrete Festlegung erfolgt auf Grund der Ergebnisse der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung (§ 13).
(9) Die Mannschaftsstärke der Aktivmannschaft einer Freiwilligen Feuerwehr wird gemäß der Anlage 4 festgelegt.
(10) In Gemeinden, die in die Pflichtbereichsklasse 9 fallen, müssen mindestens drei Züge gemäß § 5, mindestens drei weitere Mitglieder an Nachrichtenpersonal sowie die erforderlichen Führungskräfte ständig einsatzbereit sein. Zur Verstärkung und zur Bildung erforderlicher Reserven, insbesondere bei Großereignissen, sind in der Regel die im Pflichtbereich vorhandenen Feuerwehren heranzuziehen.
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