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NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung

NÖ Vergabe-PauschGebV
In Kraft seit 19. Oktober 2018
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Gebührensätze

(1) Die vom Antragsteller für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung, den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens bzw. den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt bei

1. Direktvergaben € 200,--
2. Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung betreffend Bauaufträge € 800,--
3. Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge € 300,--
4. Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich € 400,--
5. Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Unterschwellenbereich € 300,--
6. Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend geistige Dienstleistungen im Unterschwellenbereich € 350,--
7. nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich € 600,--
8. nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Unterschwellenbereich € 350,--
9. sonstige Verfahren betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich € 2.500,--
10. sonstige Verfahren betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe jeweils im Unterschwellenbereich € 800,--
11. Verfahren betreffend Bauaufträge im Oberschwellenbereich € 5.000,--
12. Verfahren betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe jeweils im Oberschwellenbereich € 1.600,--
13. Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich € 2.500,--
14. Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich € 5.000,--

(2) Die vom Antragsteller für einen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 50% der in Abs. 1 festgesetzten Pauschalgebühr.

§ 2 § 2

§ 2 Entrichtungsarten

(1) Die Gebühr ist gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages bzw. Teilnahmeantrages durch

Barzahlung,

Einzahlung mit Erlagschein,

Bankomatkarte oder

Kreditkarte

zu entrichten.

(2) Über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehende zulässige Entrichtungsarten sind durch das NÖ Landesverwaltungsgericht nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.

§ 3 § 3

§ 3 Schlussbestimmung

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, LGBl. 7200/2, außer Kraft.