§ 1 § 1
In Kraft seit 19. Oktober 2018
Up-to-date
(1) Die vom Antragsteller für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung, den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens bzw. den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt bei
1. | Direktvergaben | € 200,-- |
2. | Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung betreffend Bauaufträge | € 800,-- |
3. | Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge | € 300,-- |
4. | Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich | € 400,-- |
5. | Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Unterschwellenbereich | € 300,-- |
6. | Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend geistige Dienstleistungen im Unterschwellenbereich | € 350,-- |
7. | nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich | € 600,-- |
8. | nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Unterschwellenbereich | € 350,-- |
9. | sonstige Verfahren betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich | € 2.500,-- |
10. | sonstige Verfahren betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe jeweils im Unterschwellenbereich | € 800,-- |
11. | Verfahren betreffend Bauaufträge im Oberschwellenbereich | € 5.000,-- |
12. | Verfahren betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe jeweils im Oberschwellenbereich | € 1.600,-- |
13. | Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich | € 2.500,-- |
14. | Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich | € 5.000,-- |
(2) Die vom Antragsteller für einen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 50% der in Abs. 1 festgesetzten Pauschalgebühr.
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