§ 2 § 2
In Kraft seit 19. Oktober 2018
Up-to-date
§ 2 § 2 — NÖ Vergabe-PauschGebV
(1) Die Gebühr ist gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages bzw. Teilnahmeantrages durch
– Barzahlung,
– Einzahlung mit Erlagschein,
– Bankomatkarte oder
– Kreditkarte
zu entrichten.
(2) Über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehende zulässige Entrichtungsarten sind durch das NÖ Landesverwaltungsgericht nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.