LandesrechtNiederösterreichVerordnungenNÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung§ 2
In Kraft seit 19. Oktober 2018
Up-to-date

(1) Die Gebühr ist gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages bzw. Teilnahmeantrages durch

Barzahlung,

Einzahlung mit Erlagschein,

Bankomatkarte oder

Kreditkarte

zu entrichten.

(2) Über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehende zulässige Entrichtungsarten sind durch das NÖ Landesverwaltungsgericht nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.

Rückverweise