§ 2 § 2
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Dienstwohnungen sind Wohnungen, Einfamilienhäuser oder Einzelräume, die aufgrund eines Dienstverhältnisses über Antrag zur Benützung überlassen werden.
(2) Einzelräume sind einzelne Räume, die nicht alle Anforderungen an eine Wohnung erfüllen.
(3) Die Nutzfläche, die in Quadratmetern auszudrücken ist, ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen sowie der Stiegen, der Keller- und Dachbodenräume (sofern es sich nicht um Wohnräume samt zugehöriger Nebenräume handelt), der offenen Balkone und Terrassen, der Verkehrsflächen und der Gemeinschaftsräume.
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