(1) Für Dienstwohnungen ist eine Vergütung je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat zu entrichten. Als monatliche Vergütung wird bis zum 31. Dezember 2025 der Betrag von € 6,85 pro Quadratmeter Nutzfläche festgesetzt.
(2) Die Vergütung für die Betriebskosten hat grundsätzlich nach den tatsächlich entstehenden Kosten zu erfolgen.
(3) Die monatliche Vergütung nach Abs. 1 ist auf Wohnraum anzuwenden, der unabhängig vom Ausmaß der Nutzfläche hinsichtlich der Ausstattung der mietrechtlichen Normwohnung nach § 2 Richtwertgesetz (RichtWG), BGBl. Nr. 800/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 176/2023, entspricht.
(4) Für Wohnraum, der den Standard der mietrechtlichen Normwohnung nach Abs. 3 nicht erreicht, ist die monatliche Vergütung nach Abs. 1 um 30 % zu vermindern.
(5) Für Dienstwohnungen von Hausbesorgern und Hausbesorgerinnen, Hausbetreuern und Hausbetreuerinnen und Portieren und Portierinnen ist die monatliche Vergütung nach Abs. 1 um 35 % zu vermindern. Entspricht die Dienstwohnung nicht dem Standard einer mietrechtlichen Normwohnung nach Abs. 3, ist die monatliche Vergütung nach Abs. 1 zunächst um 30 % zu vermindern. Von dem sich ergebenden Wert ist ein weiterer Abschlag von 35 % vorzunehmen.
(6) Wird ein Einzelraum mehreren Personen zur Benützung überlassen, so ist die Gesamtvergütung aliquot aufzuteilen.
(7) Für Einzelräume, die nur gelegentlich als einfache Schlafstellen benützt und daher nicht ausdrücklich einem oder mehreren Bediensteten zur Benützung überlassen werden, ist keine Vergütung zu leisten.
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