Das Ausmaß der Reisezulagen (Tages- und Nächtigungsgebühr) richtet sich nach der Landes-Reisegebührenvorschrift, 8. Abschnitt des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100.
NÖ JVO · NÖ Jagdverordnung
§ 40 § 40
…§ 40 Reisezulage Das Ausmaß der Reisezulagen (Tages- und Nächtigungsgebühr) richtet sich nach der Landes-Reisegebührenvorschrift, 8. Abschnitt des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100.…
§ 41 § 41
…§ 41 Tagesgebühr Für Zeiträume in der Dauer bis zu fünf Stunden gebührt die halbe, für Zeiträume von mehr als fünf Stunden die ganze Tagesgebühr (§ 40).…
§ 37 § 37
…Person für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Ort der Dienstverrichtung und zwischen den Orten mehrerer Dienstverrichtungen; 2. die Reisezulage gemäß §§ 40 und 41; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr.…
Rückverweise