§ 40 § 40
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Das Ausmaß der Reisezulagen (Tages- und Nächtigungsgebühr) richtet sich nach der Landes-Reisegebührenvorschrift, 8. Abschnitt des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100.
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