§ 37 § 37
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Dem Mitglied des Jagdbeirates gebühren
1. die Reisekostenvergütung gemäß § 38; sie umfaßt die Kosten der Beförderung der Person für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Ort der Dienstverrichtung und zwischen den Orten mehrerer Dienstverrichtungen;
2. die Reisezulage gemäß §§ 40 und 41; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr.
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