LandesrechtSalzburgVerordnungenNebengebührenverordnung

Nebengebührenverordnung

NG-VO
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 1 § 1

Im Sinn der folgenden Verordnung bedeutet:

1. E/1/1/1: das Einkommen der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1;

2. E/1/1/2: das Einkommen der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2.

§ 2 Wochenend- und Feiertagsabgeltung bei verlängerten Diensten

§ 2 § 2

Die Erschwernisabgeltung gemäß § 30 Abs 5 LB-GG wird je Dienst in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2 festgelegt:

Modellfunktion, der die während des Dienstes ausgeübte Tätigkeit entspricht Prozentsatz
Handwerkliche Dienste 13,46
Sachbearbeitung, Fachbearbeitung, Expertentum, Führung 20,18
Medizinische Assistenzberufe, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe 10,77
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz 13,46
Basisausbildung, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 12 bis 14, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin 11,62
Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 15 bis 17, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eins Sonderfaches in den Einkommensbändern 15 bis 17 13,46
Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner 18,96
Fachärztinnen und Fachärzte 20,18
Oberärztinnen und Oberärzte, Leitende Oberärztinnen und Oberärzte und Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Klinik- und Institutsvorstände 22,63

§ 3 Journaldienstabgeltung

§ 3 § 3

(1) Soweit nicht Abs 2 anzuwenden ist, wird die Journaldienstabgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt:

Bedienstete im Einkommensband Prozentsatz
Journaldienste zwischen 6:00 und 22:00 Uhr Journaldienste zwischen 22:00 und 6:00 Uhr
1 bis 4 0,810 0,984
5 bis 8 0,955 1,129
9 bis 14 1,129 1,311

(2) Für die der SALK zugewiesenen Bediensteten gebührt die Journaldienstabgeltung für einen verlängerten Dienst gemäß § 4 KA-AZG in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2:

Modellfunktion, der die während des Dienstes ausgeübte Tätigkeit entspricht Prozentsatz
Handwerkliche Dienste 1,20
Sachbearbeitung Fachbearbeitung, Expertentum, Führung 1,7
Medizinische Assistenzberufe, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe 0,96
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz 1,20
Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst 1,66
Basisausbildung, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 12 bis 14, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin 1,20
Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 15 bis 17, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eins Sonderfaches in den Einkommensbändern 15 bis 17 1,35
Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner, Fachärztinnen und Fachärzte 1,70
Oberärztinnen und Oberärzte, Leitende Oberärztinnen und Oberärzte, Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Klinik- und Institutsvorstände 2,00

§ 4 Bereitschaftsabgeltung

§ 4 § 4

(1) Soweit nicht Abs 2 bis 4 anzuwenden ist, beträgt die Bereitschaftsabgeltung je Stunde 0,2745 % aus E/1/1/1.

(2) Für den Bereitschaftsdienst in einer Wohnung am Dienstort beträgt die Bereitschaftsabgeltung je Stunde 0,37 % aus E/1/1/1.

(3) Bei Bediensteten der Autobahnmeistereien beträgt die Abgeltung je Nächtigung in der Dienststelle 0,93 % aus E/1/1/1.

(4) Den der ASFINAG zugewiesenen Bediensteten gebührt für den Bereitschaftsdienst

- an Werktagen von 22:00 bis 6:00 Uhr und an Sonn-und Feiertagen von der 1. bis zur 8. Stunde eine Abgeltung in der Höhe von 0,66 % aus E/1/1/1 je Stunde;

- an Sonn- und Feiertagen ab der 9. Stunde eine Abgeltung in der Höhe von 1 % aus E/1/1/1 je Stunde;

- außerhalb der Nachtzeit eine Abgeltung in der Höhe von 0,5 % aus E 1/1/1 je Stunde.

(5) Bediensteten des Gesundheitsbereichs gebührt je Stunde eine Bereitschaftsabgeltung in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2:

1. 0,536 % für Ärztinnen und Ärzte und

2. 0,2884 % für sonstige Bedienstete.

§ 5 Gefahrenabgeltung im Baudienst

§ 5 § 5

(1) Für den Baudienst gebührt eine Gefahrenabgeltung gemäß § 33 LB-GG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, wobei Abs 2 zur Anwendung kommt, wenn die Voraussetzungen für die Pauschalierung von Nebengebühren gemäß § 27 Abs 2 LB-GG vorliegen, während Abs 3 und 4 die stundenweise Abgeltung regeln.

(2) Für den Außendienst gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 27 Abs 2 LB-GG eine monatliche pauschalierte Abgeltung in der Höhe von 6,25 % aus E 1/1/1, mit der insbesondere die folgenden mit dem Tätigkeitsbereich verbundenen besonderen Gefahren abgegolten sind:

- Arbeit auf Gerüsten über 7,5 m Höhe;

- Aufräumungs- und Sicherungsarbeiten auf Fahrbahnen von Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen im Zusammenhang mit Felssicherungsarbeiten, Verkehrsunfällen, Lawinenabgängen und anderen Katastrophenfällen;

- Tätigkeiten als Sicherungsposten auf der Straße bei Felsräumungsarbeiten innerhalb der Gefahrenzone (Kontaktperson zwischen direkter Gefahrenzone und Randzone mit Rufverbindung) auf Bundes- oder Landesstraßen sowie Autobahnen;

- Sicherungsarbeiten auf Fahrbahnen von Bundes- oder Landesstraßen sowie Autobahnen ohne Felssicherungsarbeiten udgl für die Zeit für das Aufstellen und Entfernen von Verkehrseinrichtungen;

- einfache Wartungsarbeiten auf Fahrbahnen von Autobahnen ohne vorhandene Sicherung;

- Abschlussarbeiten auf den Gehsteigen der Autobahntunnels;

- Absichern langsam fahrender Arbeitsfahrzeuge mit der Winkerkelle an unübersichtlichen Straßenstellen, sofern keine sonstige Absicherungsmöglichkeit besteht.

(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs 2 LB-GG nicht vor, werden die im Abs 2 genannten besonderen Gefahren stundenweise abgegolten. Für jede Stunde, in der eine der im Abs 2 angeführten Tätigkeiten ausgeführt wird, gebührt eine Abgeltung in der Höhe von 0,33 % aus E 1/1/1.

(4) Für die folgenden Tätigkeiten (Höhenarbeiten) gebührt weiters eine Abgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E 1/1/1:

Tätigkeit Prozentsatz aus E 1/1/1
Sicherung in der Wand hängender Personen 0,33 %
Abräum- und Felssicherungsarbeiten am Seil (in der Wand hängend) 0,66 %
Arbeiten aus einem hydraulischen Arbeitskorb bzw einer Arbeitsbühne heraus in über 7,5 m Höhe bei den Brückeninspektionen 0,33 %
Arbeiten aus einem hydraulischen Arbeitskorb bzw einer Arbeitsbühne heraus in über 15 m Höhe bei den Brückeninspektionen 0,66 %

§ 6 Weitere Gefahrenabgeltungen

§ 6 § 6

(1) Bediensteten, die überwiegend mit genotoxischen Substanzen arbeiten, die carcinogene, mutagene oder reproduktionstoxische Wirkungen aufweisen, gebührt pro Monat eine allgemeine Gefahrenabgeltung in Höhe von 6,041 % aus E 1/1/2.

(2) Bediensteten mit einer Strahlengefährdung der Stufe 1 (Arbeiten im Kontrollbereich iSd Strahlenschutzgesetzes) gebührt eine monatliche Strahlenabgeltung der Stufe 1 in Höhe von 6,041 % aus E 1/1/2.

(3) Bediensteten mit einer Strahlengefährdung der Stufe 2 (Arbeiten überwiegend im Überwachungsbereich iSd Strahlenschutzgesetzes) gebührt eine monatliche Strahlenabgeltung der Stufe 2 in Höhe von 3,020 % aus E 1/1/2.

(4) Folgenden Bediensteten gebührt eine monatliche Infektionsabgeltung:

Anspruchsberechtigte Bedienstete: Prozentsatz aus E/1/1/2
1. Bedienstete, die für den überwiegenden Teil ihrer Dienstzeit einer Erkrankungsgefahr durch die Übertragung von Infektionserregern ausgesetzt sind, die über den Luftweg übertragen werden und für die eine Meldepflicht nach dem Epidemiegesetz bzw dem TBC-Gesetz besteht. 4,896
2. Bedienstete, die für den überwiegenden Teil ihrer Dienstzeit mit der Behandlung oder Pflege stationärer Patienten in einem Bereich betraut sind, der speziell der Abklärung (Abklärungsstation) bzw Behandlung einer Krankheit gewidmet ist, für die eine Meldepflicht nach dem Epidemiegesetz bzw dem TBC-Gesetz besteht. 15

Bedienstete, bei denen die Voraussetzungen für die Gewährung der Infektionsabgeltung gemäß Z 2 und der kombinierten Erschwernis- und Gefahrenabgeltung nach § 8 Abs 2 vorliegen, erhalten an Stelle der Infektionsabgeltung die Abgeltung gemäß § 8 Abs 2 in einem um 15 Prozentpunkte erhöhten Ausmaß.

(5) Bediensteten, die mehrere Voraussetzungen gemäß Abs 1 bis 4 erfüllen, gebührt jene Abgeltung, die mit dem höchsten Betrag festgelegt worden ist.

§ 7 Erschwernisabgeltungen

§ 7 § 7

(1) Bediensteten des Verwaltungsbereichs gebührt für folgende Tätigkeiten eine Erschwernisabgeltung in der Höhe des jeweils festgelegten Prozentsatzes aus E 1/1/1:

Tätigkeit Prozentsatz aus E 1/1/1:
Arbeiten im Tunnel oder Sandstrahlarbeit mit Schutzmaske 0,2 je Stunde
Tätigkeiten im Straßenerhaltungsdienst, die auf Grund des Kontaktes mit Schmutz und Abfall besonders belastend sind 0,13 je Stunde
Heranziehung zu einem Dienst auf Bundes- und Landesstraßen außerhalb des Dienstplanes zwischen 24:00 Uhr und 5:00 Uhr 0,66 je Einsatz
Bedienen von Gerätschaften (Räum- und Schleuderstunden) im Rahmen des Winterdienstes (in der Regel vom 1. November bis 31. März) auf Bundes- und Landesstraßen 0,114 je Stunde
Schichtdienst im Rahmen des Winterdienstes (in der Regel vom 1. November bis 31. März) auf Bundes- und Landesstraßen pauschaliert (§ 27 Abs 2 LB-GG) 31,428 je Monat
Schichtdienst im Rahmen des Winterdienstes (in der Regel vom 1. November bis 31. März) auf Bundes- und Landesstraßen nicht pauschaliert 1,429 je Tag

(2) Für die Leitung von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt eine monatliche pauschalierte Abgeltung in der Höhe folgender Prozentsätze aus E 1/1/1:

Für die erste Gruppe 6,95 %
Für jede weitere Gruppe jeweils 2,32 %

(3) Für die Tätigkeit als Sonderkindergartenpädagogin gebührt eine monatliche pauschalierte Abgeltung in der Höhe von 13,32 % aus E 1/1/1.

(4) Bediensteten des Gesundheitsbereichs gebührt, soweit kein Anspruch auf Überstunden- oder Mehrleistungsabgeltung besteht, für die Erschwernis eines Nachtdienstes ohne Bereitschaftsdienst im Schicht- und Wechseldienst für den Zeitraum zwischen 22:00 bis 6:00 Uhr eine Nachtdienstabgeltung in Höhe von 3,364 % aus E 1/1/2. Wird nicht über den gesamten Zeitraum Dienst versehen, ist die Nachtdienstabgeltung im aliquoten Ausmaß zu kürzen.

(5) Bediensteten des Verwaltungsbereichs gebührt, soweit kein Anspruch auf Überstunden- oder Mehrleistungsabgeltung oder auf Abgeltung für den Bereitschaftsdienst oder den Schicht- bzw Wechseldienst besteht, für die Erschwernis eines Nachtdienstes für den Zeitraum zwischen 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr eine Nachtdienstabgeltung in Höhe von 3,2023 % aus E 1/1/1. Wird nicht über den gesamten Zeitraum Dienst versehen, ist die Nachtdienstabgeltung im aliquoten Ausmaß zu kürzen.

§ 8 Besondere Abgeltungen für den Gesundheitsbereich

§ 8 § 8

(1) Die Höhe der Erschwernisabgeltung gemäß § 35 Abs 1 LB-GG beträgt für jeden kurzfristig übernommenen Dienst, für den keine Wochenend- und Feiertagsabgeltung gemäß § 2 gebührt, bei verlängerten Diensten gemäß § 4 KA-AZG 5,44 % und im Schicht- und Wechseldienst 3,364 % aus E 1/1/2. Eine kurzfristig übernommene Dienstleistung ist dann gegeben, wenn der Zeitraum zwischen der Anfrage, einen Dienst anstelle einer oder eines verhinderten Landesbediensteten zu übernehmen, und der Ableistung des Dienstes bei verlängerten Diensten weniger als vier Tage und im Schicht- und Wechseldienst weniger als 10 Tage beträgt. Ein freiwilliger Diensttausch begründet keinen Anspruch auf diese Erschwernisabgeltung.

(2) Eine kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung (§ 35 Abs 2 LB-GG) gebührt Bediensteten der Modellfunktionen Medizinische Assistenzberufe, Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz sowie Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe in folgenden Bereichen:

1. Dialysestation der Universitätsklinik für Innere Medizin I,

2. Aplasie-Station der Universitätsklinik für Innere Medizin III,

3. Akutstation für Abhängigkeitserkrankungen der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie,

4. Schlaganfallstation der Universitätsklinik für Neurologie,

5. Unterbringungsbereiche der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie ab 8 Betten,

6. Sonderstation für Forensische Psychiatrie der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie,

7. Neurorehabilitation und Wachkomastation der Universitätsklinik für Neurologie,

8. Anästhesiepflege,

9. OP-Bereiche,

10. Cardiologische Angiographie der Universitätsklinik für Innere Medizin II,

11. Endoskopieeinheiten der Universitätsklinik für Innere Medizin I und der Universitätsklinik für Chirurgie,

12. Kinder Neuro Rehab Zentrum (reKiZ),

13. Intensivstationen,

14. Erwachsenen- und Kinder-Notaufnahme im Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU,

15. Zentralambulanz an der Christian-Doppler-Klinik Salzburg – Universitätsklinikum der PMU.

Die kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung wird abhängig vom Einkommensband der oder des Bediensteten in der Höhe folgender Prozentsätze aus E 1/1/2 festgelegt:

Einkommensband: Prozentsatz:
5 bis 8 7,340
9 9,175
10 13,682
11 bis 13 19,572

§ 8a Auf- und Abrundung

§ 8a § 8a

Bei der Berechnung der Nebengebühren sind die auszuzahlenden Beträge auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.

§ 9 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 9 § 9

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Die Nebengebühren jener Bediensteten, die im Winter 2015/2016 im Winterdienst eingesetzt werden und entweder bis zum 31. Dezember 2016 vom Optionsrecht gemäß § 44 LB-GG Gebrauch machen oder mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2016 in den Landesdienst aufgenommen werden, werden nach der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage bestimmt.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2016 treten in Kraft:

1. die §§ 5 und 8a mit 1. Jänner 2017;

2. § 7 Abs 1 mit 1. Oktober 2016;

3. § 7 Abs 5 mit 1. Jänner 2016.

(4) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 64/2017 treten in Kraft:

1. die §§ 2, 3 Abs 2 und 8 Abs 1 und 2 (mit Ausnahme von Z 14) mit 1. August 2017;

2. § 8 Abs 2 Z 14 mit 1. Jänner 2017.

(5) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2021 treten in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, die §§ 2, 3 Abs 2, § 4 Abs 5, die Überschrift zu § 6, 7 Abs 4, die Überschrift zu § 8 und § 8 Abs 2 mit 1. Jänner 2021,

2. § 6 Abs 4 mit 1. Juni 2021.

(6) Die §§ 4 Abs 1 und 5, 7 Abs 4 und 5 und 8 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 31/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.

(7) Die §§ 2, 3 Abs 2 und 8 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2024 treten mit 1. April 2024 in Kraft.