(1) Soweit nicht Abs 2 anzuwenden ist, wird die Journaldienstabgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt:
| Bedienstete im Einkommensband | Prozentsatz | |
| Journaldienste zwischen 6:00 und 22:00 Uhr | Journaldienste zwischen 22:00 und 6:00 Uhr | |
| 1 bis 4 | 0,810 | 0,984 |
| 5 bis 8 | 0,955 | 1,129 |
| 9 bis 14 | 1,129 | 1,311 |
(2) Für die der SALK zugewiesenen Bediensteten gebührt die Journaldienstabgeltung für einen verlängerten Dienst gemäß § 4 KA-AZG* in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2:
| Modellfunktion, der die während des Dienstes ausgeübte Tätigkeit entspricht |
| Handwerkliche Dienste | 1,20 |
| Sachbearbeitung Fachbearbeitung, Expertentum, Führung | 1,7 |
| Medizinische Assistenzberufe, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe | 0,96 |
| Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz | 1,20 |
| Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst | 1,66 |
| Basisausbildung, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 12 bis 14, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin | 1,20 |
| Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 15 bis 17, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eins Sonderfaches in den Einkommensbändern 15 bis 17 | 1,35 |
| Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner, Fachärztinnen und Fachärzte | 1,70 |
| Oberärztinnen und Oberärzte, Leitende Oberärztinnen und Oberärzte, Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Klinik- und Institutsvorstände | 2,00 |
* Die Journaldienstabgeltung gebührt auch dann, wenn ein verlängerter Dienst zwischen zwei Bediensteten geteilt wird.
(3) Ab dem vierten verlängerten Dienst gemäß § 4 KA-AZG im Monat gebührt zusätzlich zur Journaldienstabgeltung nach Abs 2 pro Dienst ein Pauschalbetrag in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2:
| Modellfunktion, der die während des Dienstes ausgeübte Tätigkeit entspricht | Prozentsatz | |
| Handwerkliche Dienste | 4,246 | |
| Sachbearbeitung Fachbearbeitung, Expertentum, Führung | 4,246 | |
| Medizinische Assistenzberufe, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe | 4,246 | |
| Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz | 4,246 | |
| Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch- Technischer Dienst | 4,246 | |
| Ärztinnen und Ärzte in Basisausbildung | 4,246 | |
| Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin oder zum Facharzt eines Sonderfaches | 5,520 | |
| Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner, Fachärztinnen und Fachärzte | 7,643 | |
| Oberärztinnen und Oberärzte, Leitende Oberärztinnen und Oberärzte, Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Klinik- und Institutsvorstände | 7,643 | |
§ 3 NG-VO · NG-VO · Nebengebührenverordnung
§ 3 Journaldienstabgeltung
…Oberärztinnen und Oberärzte, Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Klinik- und Institutsvorstände 2,00 * Die Journaldienstabgeltung gebührt auch dann, wenn ein verlängerter Dienst zwischen zwei Bediensteten geteilt wird. (3) Ab dem vierten verlängerten Dienst gemäß § 4 KA-AZG im Monat gebührt zusätzlich zur Journaldienstabgeltung nach Abs 2 pro Dienst ein Pauschalbetrag in der…