§ 4 Bereitschaftsabgeltung — NG-VO
(1) Soweit nicht Abs 2 bis 4 anzuwenden ist, beträgt die Bereitschaftsabgeltung je Stunde 0,2745 % aus E/1/1/1.
(2) Für den Bereitschaftsdienst in einer Wohnung am Dienstort beträgt die Bereitschaftsabgeltung je Stunde 0,37 % aus E/1/1/1.
(3) Bei Bediensteten der Autobahnmeistereien beträgt die Abgeltung je Nächtigung in der Dienststelle 0,93 % aus E/1/1/1.
(4) Den der ASFINAG zugewiesenen Bediensteten gebührt für den Bereitschaftsdienst
- an Werktagen von 22:00 bis 6:00 Uhr und an Sonn-und Feiertagen von der 1. bis zur 8. Stunde eine Abgeltung in der Höhe von 0,66 % aus E/1/1/1 je Stunde;
- an Sonn- und Feiertagen ab der 9. Stunde eine Abgeltung in der Höhe von 1 % aus E/1/1/1 je Stunde;
- außerhalb der Nachtzeit eine Abgeltung in der Höhe von 0,5 % aus E 1/1/1 je Stunde.
(5) Bediensteten des Gesundheitsbereichs gebührt je Stunde eine Bereitschaftsabgeltung in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2:
1. 0,536 % für Ärztinnen und Ärzte und
2. 0,2884 % für sonstige Bedienstete.
§ 9 NG-VO · NG-VO · Nebengebührenverordnung
§ 9 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…2016 in Kraft. (2) Die Nebengebühren jener Bediensteten, die im Winter 2015/2016 im Winterdienst eingesetzt werden und entweder bis zum 31. Dezember 2016 vom Optionsrecht gemäß § 44 LB-GG Gebrauch machen oder mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2016 in den Landesdienst aufgenommen werden, werden nach der…
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