(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte, die Vertrauensperson und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden, nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(2a) Die Wahlbehörde prüft die eingelangten Wahlunterlagen (Rückkuverts) (§ 51 Abs. 5) auf Nichtigkeitsgründe nach § 51 Abs. 4 Z 1 bis 5. Wahlunterlagen (Rückkuverts), bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde die Rückkuverts. Wahlunterlagen, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 51 Abs. 4 Z 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die aus den einzubeziehenden Rückkuverts entnommenen Wahlkuverts sind schließlich in die Wahlurne zu legen, in der sich die übrigen Wahlkuverts befinden. Erst dann darf mit der Stimmenzählung begonnen werden. Nach Beendigung der Stimmenzählung sind die einbezogenen Rückkuverts zu vernichten und die nichtigen Wahlunterlagen (§ 51 Abs. 4) ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen. Die Gründe für das Nichtmiteinbeziehen der Wahlunterlagen sind in der Niederschrift (§ 57) festzuhalten.
(3) Die Wahlbehörde hat sodann die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
1. die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;
2. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;
3. den mutmaßlichen Grund, wenn die gemäß Z 1 und 2 ermittelten Zahlen nicht übereinstimmen.
(4) Die Wahlbehörde hat hierauf die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
4. die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Wählergruppensummen).
(5) Die nach Abs. 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 57) zu beurkunden und der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.
(6) Werden die Wahlen in die Landeskammer und in die Bezirkskammer gleichzeitig durchgeführt, so hat die Wahlbehörde die Stimmzettelüberprüfung und Stimmenzählung nach Abs. 4 getrennt für jede Wahl durchzuführen und für jede Wahl eine eigene Niederschrift nach Abs. 5 zu verfassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 146/2024
Rückverweise
LWK-WO · Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005
§ 56 Stimmzettelüberprüfung, Stimmenzählung
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in we…
§ 65 Vorläufige Ermittlung im Wahlkreis, Bericht an die Landeswahlbehörde
…Die Bezirkswahlbehörde hat das vorläufige Bezirkswahlergebnis für die Landeskammerwahl auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der zuständigen Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde in der im § 56 Abs. 4 gegliederten Form bekannt zu geben. (2) Die Kreiswahlbehörde hat hierauf auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß Abs. 1 erstatteten…
§ 61 Vorläufige Ermittlung im Wahlbezirk, Bericht an die Landeswahlbehörde
…1) Die Bezirkswahlbehörde hat zunächst auf Grund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 56 Abs. 5 erstatteten Berichte noch vor Einlangen der Wahlakten das vorläufige Wahlergebnis im gesamten Wahlbezirk nach den Vorschriften des § 56 Abs. …
§ 57 Niederschrift
…8. sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden, wie die Unterbrechung der Wahlhandlung usw.; 9. die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 56 Abs. 2a, 3 und 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist. (3) Der Niederschrift sind anzuschließen: 1. das Wählerverzeichnis; 2. das Abstimmungsverzeichnis; 3. die…