(1) Die Bezirkswahlbehörde hat zunächst auf Grund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 56 Abs. 5 erstatteten Berichte noch vor Einlangen der Wahlakten das vorläufige Wahlergebnis im gesamten Wahlbezirk nach den Vorschriften des § 56 Abs. 4 zu ermitteln.
(2) Hierauf hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben:
1. die Gesamtsumme der im Wahlbezirk abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2. die Summe der ungültigen Stimmen;
3. die Summe der gültigen Stimmen;
4. die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen (Wählergruppensummen);
5. die Wahlzahl;
6. die Zahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Mandate.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 146/2024
Rückverweise
LWK-WO · Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005
§ 63 Niederschrift
…und Vertrauenspersonen; 3. die allfälligen Feststellungen gemäß § 62 Abs. 1; 4. das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Wahlbezirk in der nach § 61 Abs. 2 gegliederten Form; 5. die Namen der von jeder Wählergruppe gewählten Bewerber in der Reihenfolge des Bezirkswahlvorschlages; 6. die Namen der Ersatzmitglieder in…
§ 62 Endgültiges Ergebnis im Wahlbezirk, Ermittlung der Mandate
…Abs. 1 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen, berichtigt etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die von ihr gemäß § 61 nur vorläufig getroffene Feststellung nunmehr endgültig. Die endgültigen Feststellungen sind auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der Landeswahlbehörde bekannt zu geben. (2) Auf Grund der endgültigen…