(1) Jeder Wähler, der von seinem Stimmrecht durch Abgabe des Stimmzettels am Wahltag in einem Wahllokal Gebrauch macht, tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnadresse und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist. Eine Vertreterin/Ein Vertreter einer juristischen Person (§ 24 Abs. 2a zweiter Satz Landwirtschaftskammergesetz) hat darüber hinaus den Namen der juristischen Person, für die sie/er das Wahlrecht ausübt, zu nennen und eine Urkunde oder sonstige Bescheinigung vorzuweisen, aus der ihre/seine Vertretungsbefugnis ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen jedenfalls amtliche Lichtbildausweise, wie Personalausweis, Reisepass und Führerschein, in Betracht.
(3) Weist der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der im Abs. 2 bezeichneten Art nicht vor, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2024
Rückverweise
LWK-WO · Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005
§ 47 Identitätsfeststellung
…Wähler, der von seinem Stimmrecht durch Abgabe des Stimmzettels am Wahltag in einem Wahllokal Gebrauch macht, tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnadresse und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist. Eine Vertreterin/Ein Vertreter einer juristischen Person (§ …
§ 49 Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
…und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Dem Abstimmungsverzeichnis sind allfällige Vollmachten gemäß § 47 Abs. 1 zweiter Satz anzuschließen. (2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird vom zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses…
§ 88 Inkrafttreten von Novellen
…§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 erster Satz sowie die Einfügung der Wortfolge in § 18 Abs. 1 Z 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 55/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag…