(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Dem Abstimmungsverzeichnis sind allfällige Vollmachten gemäß § 47 Abs. 1 zweiter Satz anzuschließen.
(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird vom zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses vermerkt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 146/2024
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