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Wiener Wasserbuchverordnung

In Kraft seit 09. April 2020
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§ 1 Ziel

Ziel der Verordnung ist die übersichtliche Darstellung gesetzlich nicht verpflichtend einzutragender Wasserrechte im Wasserbuch, deren Ersichtlichmachung im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten ist.

§ 2 Arten der Ersichtlichmachung

Im Wasserbuch sind folgende, über § 124 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, hinausgehende Wasserrechte von Amts wegen ersichtlich zu machen:

1. Brücken, Stege und Bauten an Ufern gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959,

2. Entwässerungsanlagen gemäß § 40 WRG 1959,

3. Schutz- und Regulierungsbauten gemäß § 41 WRG 1959,

4. anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß §§ 31c Abs. 5 lit. a bis c und 115 WRG 1959.

§ 3 Evidenz

(1) Die Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz gemäß § 124 Abs. 3 WRG 1959 – auch in elektronischer Form – zu erfolgen.

(2) Die Evidenz für Wasserrechte gemäß §§ 31c Abs. 5 lit. a bis c, 38 Abs. 1, 40, 41 und 115 WRG 1959 hat zu enthalten:

1. das betroffene Gewässer,

2. den Namen und die Anschrift der berechtigten Person,

3. die Übersicht über die Urkundensammlung (Projektunterlagen, technischer Bericht, Pläne und Bewilligungsbescheid bzw. die als bewilligt geltende Anzeige),

4. die Dauer der Bewilligung.

§ 4 Zeitpunkt der Ersichtlichmachung

(1) Ersichtlichmachungen gemäß § 2 Z 1 bis 4 sind ab dem Inkrafttreten der Verordnung im Wasserbuch durchzuführen.

(2) Die in § 2 genannten, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehenden, Wasserrechte können von Amts wegen oder auf Verlangen der Bewilligungsinhaberin bzw. des Bewilligungsinhabers ersichtlich gemacht werden.

§ 5 Verweis

Soweit diese Verordnung auf das Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, verweist, ist es in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 anzuwenden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.