(1) Ersichtlichmachungen gemäß § 2 Z 1 bis 4 sind ab dem Inkrafttreten der Verordnung im Wasserbuch durchzuführen.
(2) Die in § 2 genannten, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehenden, Wasserrechte können von Amts wegen oder auf Verlangen der Bewilligungsinhaberin bzw. des Bewilligungsinhabers ersichtlich gemacht werden.
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