(1) Die Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz gemäß § 124 Abs. 3 WRG 1959 – auch in elektronischer Form – zu erfolgen.
(2) Die Evidenz für Wasserrechte gemäß §§ 31c Abs. 5 lit. a bis c, 38 Abs. 1, 40, 41 und 115 WRG 1959 hat zu enthalten:
1. das betroffene Gewässer,
2. den Namen und die Anschrift der berechtigten Person,
3. die Übersicht über die Urkundensammlung (Projektunterlagen, technischer Bericht, Pläne und Bewilligungsbescheid bzw. die als bewilligt geltende Anzeige),
4. die Dauer der Bewilligung.
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