Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz
Vorwort
§ 1
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder, sofern diese an Stelle der Mitglieder an Sitzungen eines Senates der Schiedskommission teilnehmen, erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung in Form von Sitzungsgeldern.
§ 2
Das Sitzungsgeld beträgt für
das als Vorsitzender tätige Mitglied oder Ersatzmitglied | 157 Euro |
die als Beisitzer tätigen Mitglieder oder Ersatzmitglieder | 105 Euro |
für jede Sitzung eines Senates der Schiedskommission, an der sie teilgenommen haben.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Juni 1985, LGBl. für Wien Nr. 36/1985, über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz außer Kraft.