LandesrechtWienVerordnungenHöhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz§ 3

§ 3

In Kraft seit 13. Juni 2002
Up-to-date

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Juni 1985, LGBl. für Wien Nr. 36/1985, über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz außer Kraft.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden