LandesrechtWienVerordnungenSchutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch den elektrischen Strom

Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch den elektrischen Strom

In Kraft seit 01. April 2013
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§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998.

(2) Im Sinn dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

1. Elektrofachkraft: eine Person mit geeigneter fachlicher Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrungen, sodass sie Gefahren erkennen und vermeiden kann, die von der Elektrizität ausgehen können;

2. elektrotechnisch unterwiesene Person: eine Person, die durch Elektrofachkräfte ausreichend unterrichtet wurde, sodass sie Gefahren vermeiden kann, die von der Elektrizität ausgehen können.

§ 2 Anwendung von Bestimmungen der Elektroschutzverordnung 2012

(1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor Gefahren durch den elektrischen Strom finden die Bestimmungen des § 1 Abs. 2, der §§ 2 bis 6, des § 7 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2, des § 8, des § 9 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 und 4, der §§ 10 bis 15 und des § 16 Abs. 1 und 2 der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, BGBl. II Nr. 33/2012, sowie deren Anhänge 1 und 2 einschließlich der Ausnahmen von Anhang 1 und Anhang 2, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.

(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der ESV 2012 auf Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Soweit

1. in § 2 Abs. 1 ESV 2012 auf die Betriebsverhältnisse Bezug genommen wird, sind darunter die Verhältnisse in der Dienststelle (§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998),

2. in § 2 Abs. 2 ESV 2012 auf die betrieblichen Anforderungen Bezug genommen wird, sind darunter die mit der Aufgabenerfüllung einer Dienststelle im Zusammenhang stehenden Anforderungen, und

3. in § 3 Abs. 2 Z 1 ESV 2012 auf die Betriebsstätten Bezug genommen wird, sind darunter die Arbeitsstätten

zu verstehen.

§ 3 Verweisungen auf Bundesgesetze

Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der ESV 2012 auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. Jänner 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. Februar 2005 in Kraft getreten.