(1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor Gefahren durch den elektrischen Strom finden die Bestimmungen des § 1 Abs. 2, der §§ 2 bis 6, des § 7 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2, des § 8, des § 9 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 und 4, der §§ 10 bis 15 und des § 16 Abs. 1 und 2 der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, BGBl. II Nr. 33/2012, sowie deren Anhänge 1 und 2 einschließlich der Ausnahmen von Anhang 1 und Anhang 2, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der ESV 2012 auf Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Soweit
1. in § 2 Abs. 1 ESV 2012 auf die Betriebsverhältnisse Bezug genommen wird, sind darunter die Verhältnisse in der Dienststelle (§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998),
2. in § 2 Abs. 2 ESV 2012 auf die betrieblichen Anforderungen Bezug genommen wird, sind darunter die mit der Aufgabenerfüllung einer Dienststelle im Zusammenhang stehenden Anforderungen, und
3. in § 3 Abs. 2 Z 1 ESV 2012 auf die Betriebsstätten Bezug genommen wird, sind darunter die Arbeitsstätten
zu verstehen.
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