Vorwort
Wurden einer gemeinnützigen Bauvereinigung auf Grund des WWFSG 1989 Zuschüsse gewährt und hebt diese auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes abweichend von § 13 Abs. 1 und 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes höhere Entgelte ein, so sind diese Mehreinnahmen abzüglich des Betrages gemäß § 14 d Abs. 2 Z 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zur Hälfte zur Rückzahlung gewährter Zuschüsse zu verwenden.
Wurden einer gemeinnützigen Bauvereinigung auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 oder des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 Landesdarlehen gewährt und hebt diese auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes abweichend von § 13 Abs. 1 und 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes höhere Entgelte ein, so sind diese Mehreinnahmen abzüglich des Betrages gemäß § 14 d Abs. 2 Z 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zur Hälfte als laufzeitverkürzende Sondertilgung des Landesdarlehens zu verwenden.
Über die gemäß §§ 1 und 2 zu leistenden Beträge ist jährlich bis Ende Februar eine Abrechnung der im Vorjahr vorgeschriebenen höheren Entgelte vorzulegen. Die Zahlung der Beträge nach § 1 hat bis zum 31. März, die nach § 2 bis zum Tag der Fälligkeit der ersten Halbjahresannuität des Landesdarlehens zu erfolgen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.