Außerordentliche Rückerstattung von Förderungsmitteln
Vorwort
§ 1
Wurden einer gemeinnützigen Bauvereinigung auf Grund des WWFSG 1989 Zuschüsse gewährt und hebt diese auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes abweichend von § 13 Abs. 1 und 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes höhere Entgelte ein, so sind diese Mehreinnahmen abzüglich des Betrages gemäß § 14 d Abs. 2 Z 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zur Hälfte zur Rückzahlung gewährter Zuschüsse zu verwenden.
§ 2
Wurden einer gemeinnützigen Bauvereinigung auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 oder des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 Landesdarlehen gewährt und hebt diese auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes abweichend von § 13 Abs. 1 und 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes höhere Entgelte ein, so sind diese Mehreinnahmen abzüglich des Betrages gemäß § 14 d Abs. 2 Z 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zur Hälfte als laufzeitverkürzende Sondertilgung des Landesdarlehens zu verwenden.
§ 3
Über die gemäß §§ 1 und 2 zu leistenden Beträge ist jährlich bis Ende Februar eine Abrechnung der im Vorjahr vorgeschriebenen höheren Entgelte vorzulegen. Die Zahlung der Beträge nach § 1 hat bis zum 31. März, die nach § 2 bis zum Tag der Fälligkeit der ersten Halbjahresannuität des Landesdarlehens zu erfolgen.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.