Wurden einer gemeinnützigen Bauvereinigung auf Grund des WWFSG 1989 Zuschüsse gewährt und hebt diese auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes abweichend von § 13 Abs. 1 und 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes höhere Entgelte ein, so sind diese Mehreinnahmen abzüglich des Betrages gemäß § 14 d Abs. 2 Z 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zur Hälfte zur Rückzahlung gewährter Zuschüsse zu verwenden.
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