Über die gemäß §§ 1 und 2 zu leistenden Beträge ist jährlich bis Ende Februar eine Abrechnung der im Vorjahr vorgeschriebenen höheren Entgelte vorzulegen. Die Zahlung der Beträge nach § 1 hat bis zum 31. März, die nach § 2 bis zum Tag der Fälligkeit der ersten Halbjahresannuität des Landesdarlehens zu erfolgen.
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