LandesrechtWienVerordnungenNähere Bestimmungen über die Gewährung von Darlehen an Stelle von Eigenmitteln (Eigenmittelersatzdarlehen); Festlegung

Nähere Bestimmungen über die Gewährung von Darlehen an Stelle von Eigenmitteln (Eigenmittelersatzdarlehen); Festlegung

In Kraft seit 05. September 1990
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§ 1

(1) In Fällen, bei denen die Eigenmittelaufbringung eine außerordentliche wirtschaftliche Belastung darstellt, tritt an Stelle der Eigenmittel ein Darlehen aus Förderungsmitteln (Eigenmittelersatzdarlehen), sofern unter Berücksichtigung des Familiennettoeinkommens, der Anzahl der Familienmitglieder und der sich daraus ergebenden angemessenen Wohnungsgröße das zumutbare Ausmaß überstiegen wird.

(2) Eine außerordentliche wirtschaftliche Belastung, die eine volle Darlehensgewährung zur Folge hat, liegt dann vor, wenn das jährliche Familieneinkommen bei Einzelpersonen 100 000 S, bei zwei Personen 128 000 S, bei drei Personen 156 000 S und bei vier und mehr Personen 184 000 S nicht übersteigt. Bei Jungfamilien, das sind Familien, deren sämtliche Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragstellung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Familien im Sinne des § 33 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 wird das Eigenmittelersatzdarlehen in voller Höhe gewährt, wenn das jährliche Familieneinkommen bei zwei Personen 225 000 S, bei drei Personen 253 000 S, bei vier Personen 281 000 S und bei fünf oder mehr Personen 309 000 nicht übersteigt. Übersteigt das Einkommen die vorstehenden Beträge, so ist das Eigenmittelersatzdarlehen derart einzuschränken, daß es für jeweils begonnene 7 000 S, um welche die Einkommensgrenzen überschritten werden, um ein Fünftel (20 vH) gekürzt wird.

(3) Bei Eigentumswohnungen und Wohnungen in Kaufanwartschaft wird das Eigenmittelersatzdarlehen nur in einem Ausmaß von 75 vH gewährt.

(4) Als Eigenmittel sind im Falle der Errichtung von Wohnungen zur Überlassung in Miete oder sonstiger Nutzung ein Ausmaß von 5 vH, bei Eigentumswohnungen und Wohnungen in Kaufanwartschaft 10 vH der Gesamtbaukosten laut Finanzierungsplan anzusehen.

(5) Das angemessene Ausmaß an Wohnnutzfläche beträgt bei einer Person 50 m 2 und erhöht sich für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person um 20 m 2 bis zum höchstzulässigen Gesamtausmaß der Nutzfläche (§ 3 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984). Bei Jungfamilien erfolgt die Berechnung des angemessenen Ausmaßes der Wohnnutzfläche in der Weise, daß der an Hand der Familiengröße ermittelten Wohnnutzfläche 20 m 2 hinzugerechnet werden. Im Falle der Überschreitung der angemessenen Nutzfläche ist der Berechnung des Eigenmittelersatzdarlehens jener Teil der Eigenmittel zugrunde zu legen, der dem Verhältnis des angemessenen Ausmaßes der Nutzfläche zur Nutzfläche der Wohnung entspricht.

§ 2

(1) Die Laufzeit des Eigenmittelersatzdarlehens beträgt 20 Jahre. Das Darlehen ist unverzinst und in Halbjahresraten in der Höhe von 2,5 vH zurückzuzahlen.

(2) Die Tilgung des Eigenmittelersatzdarlehens beginnt am zweitnächsten der Antragstellung folgenden 1. April oder 1. Oktober.

§ 3

(1) Das Begehren auf Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens ist vom Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigten der Wohnung, für die er Eigenmittel zu leisten hat, an das Amt der Wiener Landesregierung zu richten. Dem Begehren sind die erforderlichen Nachweise über die Voraussetzungen anzuschließen.

(2) Bei Miet-(Genossenschafts-)wohnungen ist im Falle der Beendigung des Miet-(Nutzungs-)Rechtes das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen der Fondsverwaltung direkt zurückzuerstatten. Vor Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens ist eine entsprechende Erklärung des Liegenschaftseigentümers abzugeben.

§ 4

Einem nachfolgenden Wohnungsmieter bzw. Nutzungsberechtigten gebührt ein Eigenmittelersatzdarlehen nur, sofern er die persönlichen Voraussetzungen im Sinne der §§ 1 und 2 erfüllt; dabei ist ein Abwohnungsfaktor von 2 vH per anno zu berücksichtigen, nicht jedoch eine Indexaufwertung.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt auch für nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 geförderte Wohnungen.