Einem nachfolgenden Wohnungsmieter bzw. Nutzungsberechtigten gebührt ein Eigenmittelersatzdarlehen nur, sofern er die persönlichen Voraussetzungen im Sinne der §§ 1 und 2 erfüllt; dabei ist ein Abwohnungsfaktor von 2 vH per anno zu berücksichtigen, nicht jedoch eine Indexaufwertung.
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