(1) Das Begehren auf Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens ist vom Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigten der Wohnung, für die er Eigenmittel zu leisten hat, an das Amt der Wiener Landesregierung zu richten. Dem Begehren sind die erforderlichen Nachweise über die Voraussetzungen anzuschließen.
(2) Bei Miet-(Genossenschafts-)wohnungen ist im Falle der Beendigung des Miet-(Nutzungs-)Rechtes das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen der Fondsverwaltung direkt zurückzuerstatten. Vor Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens ist eine entsprechende Erklärung des Liegenschaftseigentümers abzugeben.
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