LandesrechtWienVerordnungenSchutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Abs. 4 bis 6 W-BedSchG 1998 für Tätigkeiten, bei denen die Bediensteten während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

§ 2 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung Lärm und Vibrationen

(1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen finden die Bestimmungen der §§ 2 bis 14 und 15 Abs. 2 bis 4 sowie des § 17 Abs. 4 bis 7 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 302/2009, sowie deren Anhänge A und B nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anwendung.

(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der VOLV auf Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Soweit

1. in § 6 Abs. 4 VOLV auf die Betriebsangehörigen Bezug genommen wird, sind darunter die Bediensteten (§ 2 Abs. 2 W-BedSchG 1998),

2. in § 15 Abs. 2 bis 4 und § 17 Abs. 4 VOLV auf die auf Grund des ArbeitnehmerInnenschutz gesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, oder des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, erlassenen (Aus-nahme-)Bescheide Bezug genommen wird, sind darunter die auf Grund des W-BedSchG 1998 oder des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1979, erlassenen Bescheide, und

3. in § 15 Abs. 4 Z 3 VOLV auf den zuständigen arbeitsinspektionsärztlichen Dienst Bezug genommen wird, ist darunter der oder die unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte

zu verstehen.

(4) Die in § 6 Abs. 3 Z 4, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 5 sowie § 15 Abs. 2 VOLV enthaltenen Verweisungen auf § 4 Abs. 3 bis 5, § 5, § 7, § 12, § 13, § 14, § 65 Abs. 4 Z 6 sowie § 95 Abs. 3 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 5, § 5, § 7, § 10, § 11, § 12, § 55 Abs. 4 Z 6 sowie § 73 Abs. 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

§ 3 Verweisungen auf Bundesgesetze

Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VOLV auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. November 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 4 Bezugnahme auf Richtlinien

Durch diese Verordnung werden

1. die Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen), ABl. Nr. L 177 vom 6. Juli 2002 S. 13, und

2. die Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm), ABl. Nr. L 42 vom 15. Februar 2003 S. 38,

umgesetzt.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. April 2006 in Kraft getreten.