(1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen finden die Bestimmungen der §§ 2 bis 14 und 15 Abs. 2 bis 4 sowie des § 17 Abs. 4 bis 7 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 302/2009, sowie deren Anhänge A und B nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anwendung.
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der VOLV auf Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Soweit
1. in § 6 Abs. 4 VOLV auf die Betriebsangehörigen Bezug genommen wird, sind darunter die Bediensteten (§ 2 Abs. 2 W-BedSchG 1998),
2. in § 15 Abs. 2 bis 4 und § 17 Abs. 4 VOLV auf die auf Grund des ArbeitnehmerInnenschutz gesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, oder des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, erlassenen (Aus-nahme-)Bescheide Bezug genommen wird, sind darunter die auf Grund des W-BedSchG 1998 oder des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1979, erlassenen Bescheide, und
3. in § 15 Abs. 4 Z 3 VOLV auf den zuständigen arbeitsinspektionsärztlichen Dienst Bezug genommen wird, ist darunter der oder die unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte
zu verstehen.
(4) Die in § 6 Abs. 3 Z 4, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 5 sowie § 15 Abs. 2 VOLV enthaltenen Verweisungen auf § 4 Abs. 3 bis 5, § 5, § 7, § 12, § 13, § 14, § 65 Abs. 4 Z 6 sowie § 95 Abs. 3 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 5, § 5, § 7, § 10, § 11, § 12, § 55 Abs. 4 Z 6 sowie § 73 Abs. 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
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