§ 2 § 2 Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen — Sonn- und Feiertags-Öffnungszeitenverordnung
Rückverweise
Die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mit Verkaufstätigkeiten und allen damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ist nicht erlaubt.
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