§ 2 § 2 Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen — Sonn- und Feiertags-Öffnungszeitenverordnung
Die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mit Verkaufstätigkeiten und allen damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ist nicht erlaubt.
Rückverweise