Sonn- und Feiertags-Öffnungszeitenverordnung
Vorwort/Präambel
(1) Verkaufsstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen für den Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs zwischen 7 Uhr und 12 Uhr im Ausmaß von höchstens zwei Stunden offenhalten.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen in den in der Anlage angeführten Gemeinden oder Ortsteilen von Gemeinden gelegene Verkaufsstellen, die ständig und hauptsächlich Lebensmittel führen, mit einer maximal genehmigten Verkaufsfläche von 400 m² an Sonn- und Feiertagen von 7 Uhr bis 18 Uhr für den Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs offenhalten.
Die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mit Verkaufstätigkeiten und allen damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ist nicht erlaubt.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen (), LGBl.Nr. 56/2024, außer Kraft.