Festlegung eines besonderen Mähtermins für Streuewiesen im Jahr 2025
Vorwort
§ 1 § 1 Festlegung des Mähtermins
Abweichend von den in Verordnungen der Landesregierung über Naturschutzgebiete getroffenen Festlegungen, wonach Streuewiesen ab dem 1. September des jeweiligen Jahres gemäht werden dürfen, ist das Mähen von Streuewiesen im Jahre 2025 in den Bezirken Bregenz und Bludenz ab dem 25. August 2025 und in den Bezirken Dornbirn und Feldkirch ab dem 26. August 2025 zulässig.
§ 2 § 2 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31.12.2025 außer Kraft .