Personaleinsatz- und Gruppengrößenverordnung
Vorwort
§ 1 § 1 Personalschlüssel und Gruppengrößen
(1) Für Kleinkind-, Kindergarten-, Schulkind- und Kinderspielgruppen gelten folgende Personalschlüssel und Gruppengrößen, wobei das Alter der Kinder zum Stichtag 1. September vor Beginn des Betreuungsjahres maßgeblich ist:
a) Kleinkindgruppen (für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr - § 4 Abs. 2 KBBG)
1. mit überwiegend oder mehr als vier Kindern bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr (null- und einjährige Kinder): pro Betreuungsperson maximal drei Kinder, pro Gruppe maximal neun Kinder;
2. andere: pro Betreuungsperson maximal fünf Kinder, pro Gruppe maximal zwölf Kinder.
Dies gilt auch bei einer alterserweiterten oder inklusiven Gruppenführung.
b) Kindergartengruppen (für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt - § 4 Abs. 3 KBBG)
1. mit ausschließlich Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr (dreijährige Kinder): pro Betreuungsperson maximal acht Kinder, pro Gruppe maximal 15 Kinder; dies gilt auch bei einer alterserweiterten oder inklusiven Gruppenführung;
2. andere: pro Betreuungsperson maximal 13 Kinder, pro Gruppe maximal 23 Kinder; dies gilt auch bei einer alterserweiterten Gruppenführung mit älteren Kindern. Bei einer alterserweiterten Gruppenführung mit jüngeren Kindern gelten die Vorgaben nach Z. 1. Bei einer inklusiven Gruppenführung mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf: pro Gruppe maximal 20 Kinder; bei einer inklusiven Gruppenführung mit Kindern mit besonders hohem Förderbedarf: pro Gruppe maximal 16 Kinder.
c) Schulkindgruppen (für schulpflichtige Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr - § 4 Abs. 4 KBBG): pro Betreuungsperson maximal 25 Kinder, pro Gruppe maximal 30 Kinder. Dies gilt auch bei einer inklusiven Gruppenführung. Eine alterserweiterte Gruppenführung ist nur mit Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr (dreijährige Kinder) zulässig; es gelten die Vorgaben nach lit. b Z. 2.
d) Kinderspielgruppen (für Kinder bis zum Schuleintritt - § 4 Abs. 5 KBBG)
1. mit überwiegend oder mehr als vier Kindern bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr (null- und einjährige Kinder): pro Betreuungsperson maximal fünf Kinder, pro Gruppe maximal neun Kinder; dies gilt auch bei einer alterswerweiterten oder inklusiven Gruppenführung;
2. mit überwiegend Kindern ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr: pro Betreuungsperson maximal sechs Kinder, pro Gruppe maximal zwölf Kinder; dies gilt auch bei einer alterserweiterten oder inklusiven Gruppenführung;
3. mit ausschließlich Kindern ab dem vollendeten dritten bis zum vollendeten vierten Lebensjahr (dreijährige Kinder): pro Betreuungsperson maximal acht Kinder, pro Gruppe maximal 15 Kinder; dies gilt auch bei einer alterserweiterten oder inklusiven Gruppenführung;
4. mit Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr und älter: pro Betreuungsperson maximal 13 Kinder, pro Gruppe maximal 23 Kinder; dies gilt auch bei einer alterserweiterten Gruppenführung. Bei einer inklusiven Gruppenführung mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf: pro Gruppe maximal 20 Kinder; bei einer inklusiven Gruppenführung mit Kindern mit besonders hohem Förderbedarf: pro Gruppe maximal 16 Kinder.
(2) In inklusiv geführten Kleinkind-, Kindergarten- und Kinderspielgruppen dürfen höchstens vier Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, davon höchstens zwei mit besonders hohem Förderbedarf betreut werden. In inklusiv geführten Schulkindgruppen dürfen höchstens acht Kinder mit erhöhtem oder besonders hohem Förderbedarf betreut werden.
(3) Aus besonderen Gründen, insbesondere zur Vermeidung eines außergewöhnlich hohen Aufwands, kann der Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung die maximale Gruppengröße von Kleinkindgruppen nach Abs. 1 lit. a und Kinderspielgruppen nach Abs. 1 lit. d Z. 1 und 2 um höchstens ein Kind, von Kindergartengruppen nach Abs. 1 lit. b und Kinderspielgruppen nach Abs. 1 lit. d Z. 3 und 4 um höchstens zwei Kinder und von Schulkindgruppen nach Abs. 1 lit. c um höchstens drei Kinder überschreiten. Dies gilt nicht für alterserweiterte Gruppen mit jüngeren Kindern sowie für inklusiv geführte Gruppen.
§ 2 § 2 Personaleinsatz
(1) In inklusiv geführten Kindergartengruppen mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf und mehr als 16 Kindern sowie in inklusiv geführten Kindergartengruppen mit Kindern mit besonders hohem Förderbedarf ist neben der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft zumindest eine weitere pädagogische Fachkraft (§ 16 Abs. 3 KBBG) oder eine besonders qualifizierte Betreuungsperson (§ 3 Abs. 5 und 7 KBBG) einzusetzen.
(2) In inklusiv geführten Kinderspielgruppen ist zumindest eine pädagogische Fachkraft (§ 16 Abs. 1 bis 3 KBBG) oder eine besonders qualifizierte Betreuungsperson einzusetzen.
(3) In inklusiv geführten Schulkindgruppen mit mehr als drei Kindern mit erhöhtem oder besonders hohem Förderbedarf ist neben der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft zumindest eine weitere Betreuungsperson einzusetzen.
(4) In Kindergartengruppen ist ab einer bestimmten Anzahl an dreijährigen Kindern in Gruppen nach § 1 Abs. 1 lit. b Z. 2 und Kindern mit Sprachförderbedarf oder mit sonstigem Förderbedarf, sofern dieser nicht auf eine Behinderung zurückzuführen ist, für deren Förderung je Gruppe ein zusätzliches Stundenkontingent zur Verfügung zu stellen. Dieses beträgt:
a) ab vier Kindern: drei Stunden pro Woche;
b) bei mehr als einem Drittel der Kinder der Gruppe, sofern deren Anzahl höher als vier ist: acht Stunden pro Woche.
(5) Wenn in den Fällen des Abs. 4 keine pädagogische Fachkraft oder keine andere für die Förderung qualifizierte Person zusätzlich zur Verfügung steht, hat die gruppenleitende pädagogische Fachkraft die Fördermaßnahmen durchzuführen. In diesem Fall ist zur Unterstützung eine Assistenzkraft zur Verfügung zu stellen. Den die Fördermaßnahmen durchführenden Personen ist die notwendige Vorbereitungszeit zu gewähren.
§ 3 § 3 Ausnahmen
Die Landesregierung kann auf Antrag mit Bescheid Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1 bis 3 sowie § 21 Abs. 2 lit. d KBBG zulassen, wenn dies im Einzelfall aus organisatorischen Gründen, insbesondere zur Erfüllung des Versorgungsauftrages nach § 6 Abs. 3 bis 5 KBBG, erforderlich und aus pädagogischen Gründen vertretbar ist.
§ 4 § 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 11. September 2023 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt der Kindergartenbildungs- und -erziehungsplan, LGBl.Nr. 53/2008, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2010, Nr. 57/2012, Nr. 61/2018, Nr. 21/2019 und Nr. 77/2022, außer Kraft.