(1) In inklusiv geführten Kindergartengruppen mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf und mehr als 16 Kindern sowie in inklusiv geführten Kindergartengruppen mit Kindern mit besonders hohem Förderbedarf ist neben der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft zumindest eine weitere pädagogische Fachkraft (§ 16 Abs. 3 KBBG) oder eine besonders qualifizierte Betreuungsperson (§ 3 Abs. 5 und 7 KBBG) einzusetzen.
(2) In inklusiv geführten Kinderspielgruppen ist zumindest eine pädagogische Fachkraft (§ 16 Abs. 1 bis 3 KBBG) oder eine besonders qualifizierte Betreuungsperson einzusetzen.
(3) In inklusiv geführten Schulkindgruppen mit mehr als drei Kindern mit erhöhtem oder besonders hohem Förderbedarf ist neben der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft zumindest eine weitere Betreuungsperson einzusetzen.
(4) In Kindergartengruppen ist ab einer bestimmten Anzahl an dreijährigen Kindern in Gruppen nach § 1 Abs. 1 lit. b Z. 2 und Kindern mit Sprachförderbedarf oder mit sonstigem Förderbedarf, sofern dieser nicht auf eine Behinderung zurückzuführen ist, für deren Förderung je Gruppe ein zusätzliches Stundenkontingent zur Verfügung zu stellen. Dieses beträgt:
a) ab vier Kindern: drei Stunden pro Woche;
b) bei mehr als einem Drittel der Kinder der Gruppe, sofern deren Anzahl höher als vier ist: acht Stunden pro Woche.
(5) Wenn in den Fällen des Abs. 4 keine pädagogische Fachkraft oder keine andere für die Förderung qualifizierte Person zusätzlich zur Verfügung steht, hat die gruppenleitende pädagogische Fachkraft die Fördermaßnahmen durchzuführen. In diesem Fall ist zur Unterstützung eine Assistenzkraft zur Verfügung zu stellen. Den die Fördermaßnahmen durchführenden Personen ist die notwendige Vorbereitungszeit zu gewähren.
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